Gültig für Lieferungen und Leistungen der Firma Welger Recycling Engineering GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn der Verkäufer sich zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft. Der Käufer erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung sein Einverständnis mit deren Geltung.
(2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers oder für ihn handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Auftragserteilung durch den Käufer hat stets schriftlich per Brief oder per Telefax zu erfolgen. Sie kann auch per elektronischer Datenübermittlung, wie etwa per E-Mail vorgenommen werden, soweit sich der Auftraggeber anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt.
(2) Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
(3) An vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich dieser die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Dokumente dürfen Dritten nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.
§ 3 Preise/Zahlung
(1) Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt in EURO.
(2) Der Verkäufer hält sich an die in seinen Angeboten und Preislisten genannten Preise 30 Tage ab deren Veröffentlichung gebunden.
(3) Umstände, die vier Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlichen beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen diesen zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
(4) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
(5) Bei Zahlung nach dem unter Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288, 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.
(7) Der Käufer kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.
(8) Der Käufer ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
§ 4 Lieferfrist
(1) Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Hat jedoch der Käufer noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.
(3) Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. Bsp. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von ihm zu vertretender Umstände gehindert, so ist er für die Dauer dieser Störung von seiner Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Käufers sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Käufers für die Dauer der Störung suspendiert. Der Verkäufer wird dem Käufer von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
(4) Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Käufer zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle dem Verkäufer dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Der Käufer trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
(2) Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern.
(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Besteller unzumutbar sind.
(4) Bei Konsignationsgeschäften stellt sich die Preisgefahr entsprechend der Regelung unter Abs. 1. Der Besteller ist bis zum Verkauf der Konsignationsware zur ordnungsgemäßen Lagerung, pfleglichen Behandlungen und ggf. Wartung verpflichtet. Die durch ihn bestellten Gegenstände sind in Höhe des Auftragswertes gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige versicherbaren Schäden zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in Konsignation gelieferten Gegenstände zu verlangen. Eine Weiterveräußerung der Konsignationsware ist dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstehenden Ausfall.
(3) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet er sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum an den Verkäufer überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderung zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die später als 3 Tage nach Ablieferung der Waren angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach der Entdeckung, gegenüber dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an den Verkäufer zu richten.
(2) Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
(3) Nacherfüllungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
(4) Durch den Verkäufer im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschte Teile der Ware werden Eigentum des Verkäufers.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, evtl. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Käufer mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernimmt der Verkäufer keine weitere Haftung für eintretende Schäden.
(6) Der Verkäufer haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(7) Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
(8) Sofern der Verkäufer eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen hat, finden die Absätze 1, 2,3 und 7 keine Anwendung.
§ 8 Haftungsausschluss/-begrenzung
(1) Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(2) Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haftet der Verkäufer nicht.
(3) Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
§ 9 Rücktrittsrecht
(1) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Verkäufers so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch den Verkäufer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
(2) Der Verkäufer ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
(3) Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht auch für den Fall, dass der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer objektiv kreditunwürdig ist und dadurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(4) Im übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Verkäufers und des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Rechtswahl/Gerichtsstand
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
(2) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Braunschweig.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Braunschweig.